Anlegerschutzstärkungsgesetz: Das Recht des Schwächeren

Anlegerschutz in neuer Stärke

Den Anleger David vor den Goliaths des Finanzmarktes zu schützen, steht seit Jahren auf der Todo-Liste des Bundesgesetzgebers. #Anlegerschutz. Die Liste ist in einigen Punkten angegangen, in anderen nicht. Ein bislang offener Punkt, der nun erledigt ist: ein Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes | AnlSchStG. Was ist neu?

 

WAS BEINHALTET DIE NEUREGELUNG?

Kurz gesagt: Im Vermögensanlagenrecht werden neue Produktregelungen eingeführt. Im Investmentrecht entfällt die registrierte KVG für Publikums-Investmentvermögen. Ausgangspunkt ist das Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes des BMF und des BMJV vom 15. August 2018. Mit der vorliegenden Neuregelung soll dieses Paket nun umgesetzt werden. Beschlossen ist die Änderung folgender Gesetze:

  • Vermögensanlagengesetz | VermAnlG
  • Kapitalanlagegesetzbuch | KAGB
  • Wertpapierprospektgesetz | WpPG
  • weitere Gesetze wie z.B. das Wertpapierhandelsgesetz | WpHG

Am umfangreichsten und für die Praxis besonders relevant fallen die Änderungen bei den Vermögensanlagen | VermAnlG aus, daneben auch im Investmentrecht | KAGB:

Im Vermögensanlagenrecht werden Blindpool-Konstruktionen grundsätzlich verboten. Dies umfasst auch sog. Semi-Blindpool-Konstruktionen, wenn zwar die Branche, in die investiert wird, festgelegt ist, das Anlageobjekt aber noch keinen nachweisbaren Realisierungsgrad aufweist. Investitionen im Rahmen der eigenen Geschäftstätigkeit sind hingegen weiterhin erlaubt. Für alle Vermögensanlagen wird ferner eine Vermittlerpflicht eingeführt. Der Absatz von Vermögensanlagen ist also nur noch über Anlageberater bzw. Anlagevermittler zulässig. Dies bedeutet künftig das grunsätzliche Aus für den Eigenvertrieb. Hiermit wird die seit 2015 für Schwarmfinanzierungen geltende Rechtslage grundsätzlich auf den Vertrieb von Vermögensanlagen insgesamt ausgedehnt. Schließlich ist die Auflegung von Vermögensanlagen im Regelfall nur noch unter Einschaltung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs möglich. Dies soll im Grundsatz allerdings dann nicht gelten, wenn das eingeworbene Kapital auf der Ebene des Emittenten verwendet wird. Im Zuge der Neuregelung werden die Eingriffsbefugnisse der BaFin an verschiedenen Stellen erweitert.

Im Investmentrecht wird im Retailgeschäft (Geschäft mit Privatkunden) die lediglich registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gem. § 2 Abs. 4a, 5, §§ 44 ff KAGB abgeschafft. Investmentvermögen, die auch an Privatanleger vertrieben werden, können künftig nur noch von KVGs verwaltet werden, die über eine Voll-Zulassung gem. §§ 20, 22 ff KAGB verfügen. Die registrierte KVG bleibt allerdings in Zusammenhang mit der Verwaltung von Spezial-AIF nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 KAGB weiterhin bestehen.

Click zum Bundestag | Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 31. März 2021

Click zum Bundesfinanzministerium | Erklärung vom 16. Juli 2021

Click zum Veranstaltungstipp | BWE: Praxis Bürgerbeteiligung – Das neue Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes